Gesetze / Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)

37. BImSchV

§ 10 Treibhausgaseinsparungen

Stand: 20.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/10#abs-1 (1) Die Treibhausgaseinsparungen durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs müssen gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Megajoule mindestens 70 Prozent betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/10#abs-2 (2) Die Berechnung der durch die Nutzung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs erzielten Treibhausgaseinsparungen erfolgt nach Teil A des Anhangs zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2037%202024/10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Kenngrößen, die in Teil A des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 definiert sind, sowie Klarstellungen und Konkretisierungen zur Berechnung dieser Kenngrößen im Bundesanzeiger bekannt machen.

§ 9 § 11